Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Definitionen, Ausschluss der AGBs des Auftraggebers
Jedem Vertrag oder sonstigen Geschäftsverhältnis, welcher/s zwischen der Firma Sandy Wittbrodt • Pagenstecherstr. 143 • 49090 Osnabrück (im Nachfolgenden Auftragnehmerin genannt) und einem Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) zustande kommt, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Regelungen, die kursiv geschrieben sind, gelten nur dann, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Regelungen, die unterstrichen sind, gelten nur dann wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Alle anderen Regelungen gelten gleichermaßen für Verbraucher und Unternehmer.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 I BGB).
Verbrauchsgüterkauf ist der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) (Auftraggeber) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer (Auftragnehmer).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hier neben ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages müssen schriftlich vorgenommen und bestätigt werden.
Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande. An die Angebote hält sich die Auftragnehmerin für vier Wochen nach Angebotsdatum gebunden. Angebote für den Verkauf von gebrauchten Tresoren und sonstigen gebrauchten Waren sind freibleibend.
2. Preise und Preisänderungen
Die Preise ergeben sich aus dem Angebot selbst.
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, gilt folgendes:
Die vereinbarten Preise gelten nur für den vereinbarten/voraussichtlichen Liefertermin. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mitteilen.
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, gilt folgendes:
Die Auftragnehmerin darf nur dann Preiserhöhungen vornehmen, wenn Seitens ihrer Lieferanten Preisanpassungen vorgenommen wurden und wenn ein Liefertermin vereinbart wurde, der mindestens vier Monate nach dem Bestelldatum liegt.
3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, gilt folgendes:
Soweit keine anderen Fristen durch die Auftragnehmerin gesetzt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind, ist der Kaufpreis bei Neu- und Gebrauchtverkauf zahlbar 10 Tage nach Rechnungserhalt, Rechnungen aus dem Reparaturservice der Auftragnehmerin sind zahlbar sofort nach Erhalt.
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, gilt folgendes:
Soweit keine anderen Fristen durch die Auftragnehmerin gesetzt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind, sind Rechnungen, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung, zu begleichen.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, ihre Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen. Die Auftragnehmerin ist jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderung eine ausreiche Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen ihrerseits von der Erbringung dieser Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und führen nicht zur Stundung der fälligen Forderung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, gilt folgendes:
Bis zur restlosen Bezahlung durch den Auftraggeber bleiben die von der Auftragnehmerin gelieferten bzw. die über sie bezogenen Liefergegenstände ihr Eigentum; dies gilt auch für weitere Forderungen, welche die Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung hat (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat die Auftragnehmerin das Recht zur Sicherstellung ihrer Lieferung in ihrem gesamten Umfang. Wird Vorbehaltsware, die in dem Miteigentum der Auftragnehmerin steht, weiter veräußert, tritt ihr der Auftraggeber hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert des Miteigentumsanteils der Auftragnehmerin entspricht. Wird der Liefergegenstand, der noch im Eigentum der Auftragnehmerin steht, weiter veräußert, so tritt ihr der Auftraggeber hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der ihrem Anteilswert am Miteigentumsanteil entspricht. Verliert die Auftragnehmerin ihr Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber, tritt dieser der Auftragnehmerin hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, die dem Rechnungswert ihrer Vorbehaltsware, die bei nur in ihrem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entspricht. Die Abtretung wird von der Auftragnehmerin angenommen.
Die Rücknahme der von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts der Auftragnehmerin ist nur bei gesonderter Rücktrittserklärung ein Rücktritt vom Vertrag und zunächst lediglich die Sicherung ihrer Forderungen und Ansprüche.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle des Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware, den Dritten a) auf die Eigentumsposition der Auftragnehmerin hinzuweisen und b) die Auftragnehmerin unverzüglich über den Zugriff des Dritten zu informieren. Etwaige zusätzliche Transportkosten, Abholkosten, Unterstellkosten etc. bei Dritten etc. können gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, und zwar zu den üblichen Transportkonditionen.
Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, gilt folgendes:
Die Auftragnehmerin behält sich trotz Übergabe das Eigentum solange vor, bis der Kaufpreis, einschließlich Nebenforderungen aus dem konkreten Kaufvertrag bezahlt ist (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber darf weder über den Kaufgegenstand verfügen noch Dritten die Nutzung einräumen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten, auf eigene Kosten, rechtzeitig durchzuführen.
5.Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in Osnabrück oder, sofern die Ware von dem Lieferanten der Auftragnehmerin direkt an den Auftraggeber übersandt wird, der Sitz des Lieferanten der Auftragnehmerin.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware verladen ist oder an die zur Versendung bestimmte Person oder das zur Versendung bestimmte Unternehmen ausgehändigt ist, unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch die Auftragnehmerin. Dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf, es sei denn dass der Auftraggeber den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und die Auftragnehmerin dem Auftraggeber diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern die Lieferanten der Auftragnehmerin nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben. Hierüber erteilt die Auftragnehmerin auf Anfrage gerne nähere Auskünfte.
6. Lieferung, Lieferumfang
Angegebene Liefertermine und Lieferzeiten sind lediglich voraussichtliche Angaben und sind unverbindlich. Die angegebene Lieferfrist kann sich bei Eintritt von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren, in angemessenem Umfang verlängern, dies gilt insbesondere für den Fall höherer Gewalt.
Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt. Für Nachlieferungen, die auf etwaige Lieferschwierigkeiten ihrerseits oder ihrer Lieferanten zurückzuführen sind, fallen keine zusätzlichen Versandkosten an.
7. Transportkosten/Versandkosten, Fälligkeit
Es gelten für alle Transporte die im Angebot/der Auftragsbestätigung genannten bzw. vereinbarten Transportkosten und Transportbedingungen.
8. Annahmeverzug und Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einem von der Auftragnehmerin zu bestimmenden Ort eingelagert. Nach drei Monaten ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Liefergegenstand frei an Dritte zu veräußern, wenn sie dies 3 Wochen vorher schriftlich angekündigt hat.
Etwaige zusätzliche erforderliche Transportkosten, Aufbewahrungs- und Verbringungskosten, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, werden dem Auftraggeber nach den tatsächlich entstandenen Kosten des jeweiligen Einzelfalls in Rechnung gestellt.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er wenn er Verbraucher nach § 13 BGB ist gemäß der gesetzlichen Regelung den Rechnungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer nach § 14 BGB, so hat er gemäß der gesetzlichen Regelung den Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.
9. Mängelhaftung/Gewährleistung, Schadensersatz, Abweichungen in der Beschaffenheit
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn der Schaden durch grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch vorsätzliche Pflichtverletzung seitens der Auftragnehmerin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann gilt folgendes: Voraussetzung für die Inanspruchnahme auf Mängelhaftung ist die unverzügliche Mängelrüge gemäß § 377 Handelsgesetzbuch durch den Auftraggeber.
Soweit die Auftragnehmerin gebrauchte Waren an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verkauft und liefert, wird die Mängelhaftung/Gewährleistung hierfür ausgeschlossen.
Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt für gebrauchte Sachen eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr.
Geringfügige Differenzen in Form von Farbabweichungen oder geringfügigen und unerheblichen technischen Abweichungen zwischen Produktabbildung und Produktbeschreibung und der Ware sind eventuell möglich. Abweichungen der vorgenannten Art führen nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Ware.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Gerichtsstand
Für alle Verträge gilt das Recht der BRD; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt ist der Gerichtsstand Osnabrück. Falls der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD verlegt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
13. Salvatorische Klausel
Sollten Teile des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder ein wesentlicher Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsparteien so umzudeuten, dass der damit beabsichtigte ursprüngliche Zweck erreicht oder ihm zumindest möglichst nahe gekommen wird.